BVerfG - Beschluß vom 29.11.1994
1 BvR 2174/94
Normen:
BGB § 1779 Abs. 1 § 1887 Abs. 1 ; FGG § 12 § 50c ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 270
FamRZ 1995, 85
NJW-RR 1995, 385
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 11.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Wx 141/94

Einstweilige Anordnung bei möglicher Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Übertragung der Vormundschaft von einem Amtsvormund auf einen Einzelvormund unter gleichzeitiger Entlassung der Pflegeeltern

BVerfG, Beschluß vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 2174/94

DRsp Nr. 1995/6723

Einstweilige Anordnung bei möglicher Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren der Übertragung der Vormundschaft von einem Amtsvormund auf einen Einzelvormund unter gleichzeitiger Entlassung der Pflegeeltern

1. Wurde in einem Verfahren wegen Übertragung der Vormundschaft von einem Amtsvormund auf einen Einzelvormund unter gleichzeitiger Entlassung der Pflegeeltern bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde entscheidungserhebliches Parteivorbringen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht berücksichtigt, so ist eine auf Art. 103 Abs. 1GG gestützte Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet.2. In einem derartigen Fall kann durch das BVerfG durch einstweilige Anordnung die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes aussetzen, wenn die im Rahmen einer Eilentscheidung gebotene Folgenabwägung ergibt, daß bei Nichterlaß der beantragten einstweiligen Anordnung das Wohl des Kindes erheblich gefährdet wäre.

Normenkette:

BGB § 1779 Abs. 1 § 1887 Abs. 1 ; FGG § 12 § 50c ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: