BVerfG - Beschluss vom 14.06.2014
1 BvR 725/14
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 1513/13
AG München, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 561 F 8157/13

Einstweilige Anordnung gegen die Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts; Entzug des Sorgerechts gegenüber einem Elternteil für ein bereits von diesem getrenntes Kind; Rückführungsbegehren der Eltern bzgl. ihres bereits fremduntergebrachten Kindes

BVerfG, Beschluss vom 14.06.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 725/14

DRsp Nr. 2015/19130

Einstweilige Anordnung gegen die Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts; Entzug des Sorgerechts gegenüber einem Elternteil für ein bereits von diesem getrenntes Kind; Rückführungsbegehren der Eltern bzgl. ihres bereits fremduntergebrachten Kindes

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 19. September 2013 - 561 F 8157/13 - und des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2014 - 26 UF 1513/13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.

2.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

4.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts für ihren im November 2012 geborenen Sohn.