SchlHOLG - Beschluss vom 25.09.2000
13 WF 126/00
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 32 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 95
SchlHA 2001, 119

Einstweilige Anordnung in Familiensachen - Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen - unanfechtbare Hauptsache - Streitwertfestsetzung

SchlHOLG, Beschluss vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 13 WF 126/00

DRsp Nr. 2001/6892

Einstweilige Anordnung in Familiensachen - Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen - unanfechtbare Hauptsache - Streitwertfestsetzung

Zur Frage, ob Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen wie Streitwertfestsetzung statthaft sind, wenn die Hauptsache wie einstweilige Anordnung nach § 620 ff ZPO unanfechtbar ist.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; RVG § 32 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert für ein Verfahren der einstweiligen Anordnung - gerichtet auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses - auf 3.100,- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer vortragen, der Streitwert für das Verfahren habe auf 8.182,80 DM festgesetzt werden müssen, weil die Antragsgegnerin einen Prozesskostenvorschussanspruch in Höhe von 7.011,20 DM zzgl. 1.171,60 DM Kosten des Verfahrens über die einstweilige Anordnung selbst geltend gemacht habe.

Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.