OLG Dresden - Beschluss vom 21.02.2002
22 WF 88/02
Normen:
ZPO § 620c § 217 § 572 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1498
NJW 2002, 2722
OLGReport-Dresden 2004, 57
Vorinstanzen:
AG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 350/02

einstweilige Anordnung; Ladungsfrist; mündliche Verhandlung; Abhilfe

OLG Dresden, Beschluss vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 22 WF 88/02

DRsp Nr. 2002/10662

einstweilige Anordnung; Ladungsfrist; mündliche Verhandlung; Abhilfe

»1. Beabsichtigt das Gericht, über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nach § 621 g ZPO n.F.) aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, so sind auch in den selbstständigen Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 oder 7 ZPO (elterliche Sorge, Umgang, Herausgabe eines Kindes, Ehewohnung und Hausrat) die Ladungsvorschriften der ZPO, insbesondere die Ladungsfristen nach § 217 ZPO, einzuhalten. 2. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 620 c ZPO setzt nur voraus, dass aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wurde. Darauf, ob die Verhandlung prozessordnungsgemäß durchgeführt und alle Beteiligten hierzu rechtzeitig geladen wurden, kommt es insoweit nicht an. 3. Dem Gericht, dessen einstweilige Anordnung mit der Beschwerde nach § 620 c ZPO angefochten wurde, ist es nicht verwehrt, im Rahmen der Abhilfeprüfung nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. mündlich zu verhandeln. Eine entsprechende Verhandlung ist in der Regel dann geboten, wenn der Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen Anordnung noch keine Möglichkeit zur Äußerung hatte, weil er zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig geladen war.«

Normenkette:

ZPO § 620c § 217 § 572 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.