BayObLG - Beschluss vom 14.01.2005
3Z BR 256/04
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4, Abs. 5 ; FGG § 69f Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 382
FamRZ 2005, 931
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2415/04
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 429/04

Einstweilige Anordnung zur Bestellung eines Berufsbetreuers anstelle der Tochter der Betroffenen bei konkretem Verdacht mangelnder Eignung

BayObLG, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 256/04

DRsp Nr. 2005/2251

Einstweilige Anordnung zur Bestellung eines Berufsbetreuers anstelle der Tochter der Betroffenen bei konkretem Verdacht mangelnder Eignung

»Bestehen konkrete Verdachtsmomente, dass die Tochter einer Betroffenen selbst psychisch krank und als Betreuerin für ihre Mutter aus diesem Grund nicht geeignet ist, ist die Bestellung eines Berufsbetreuers im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 69f Abs. 1 FGG nicht zu beanstanden, wenn andere geeignete Personen nicht als ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4, Abs. 5 ; FGG § 69f Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist im Wege der einstweiligen Anordnung am 9.8.2004 vorläufig ein Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bis längstens 8.2.2005 bestellt. Zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung war die Betroffene im Bezirkskrankenhaus L. untergebracht. Am 17.9.2004 ist die Betroffene aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen worden; sie lebt seither bei der weiteren Beteiligten, ihrer Tochter. Dieser hatte sie am 17.12.1998 eine notariell beurkundete umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.