I.
Für die Betroffene ist im Wege der einstweiligen Anordnung am 9.8.2004 vorläufig ein Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bis längstens 8.2.2005 bestellt. Zum Zeitpunkt der Betreuerbestellung war die Betroffene im Bezirkskrankenhaus L. untergebracht. Am 17.9.2004 ist die Betroffene aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen worden; sie lebt seither bei der weiteren Beteiligten, ihrer Tochter. Dieser hatte sie am 17.12.1998 eine notariell beurkundete umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.
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