OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2024
9 UF 144/24
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2025, 108
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 47/24

Einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangs der drei gemeinsamen Kinder in Form eines Nestmodells im Wechsel zwischen Vater und Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2024 - Aktenzeichen 9 UF 144/24

DRsp Nr. 2024/13303

Einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangs der drei gemeinsamen Kinder in Form eines Nestmodells im Wechsel zwischen Vater und Mutter

1. In Ansehung der abschließenden und nicht analogiefähigen Regelung in § 57 Satz 2 FamFG ist eine einstweilige Umgangsregelung nicht anfechtbar. Das gilt auch, soweit das Amtsgericht - wie hier - ein Nestmodell mit abwechselnder Betreuung der Kinder durch die Eltern in der früheren Familienwohnung in Abwesenheit des jeweils anderen Elternteils angeordnet hat. 2. Allein die (mögliche) Fehlerhaftigkeit der einstweiligen Anordnung vermag die Durchbrechung des Grundsatzes der Unanfechtbarkeit nicht zu rechtfertigen. Nichts anderes gilt für etwaige Verfahrensfehler des Familiengerichts.

Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. Juli 2024 - Az. 31 F 47/24 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.000 EUR.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1;

Gründe

1.