Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordung des Familiengerichts Kerpen vom 15.11.2002 ist gem. § 621g S. 2 ZPO, der § 620c ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, unzulässig. Die Grundvoraussetzung, dass die Hauptsache (Umgang) vor dem Amtsgericht Kerpen anhängig ist, ist gegeben.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin betrifft § 621g ZPO - die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr. 7 des Gewaltschutzgesetzes zum 1.1.2002 eingefügt worden - nicht nur Ehesachen, sondern auch selbständige Familiensachen nach § 621 Nr. 2 ZPO, die die Regelung des Umgangs mit dem Kind betreffen, mögen sie sich in der Sache auch nach dem FGG richten. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 621g ZPO, der ausdrücklich auf § 621 Nr. 2 ZPO Bezug nimmt (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. (2002), Rn. 2, 5).
Nach § 620c ZPO ist die Beschwerde gegenüber einer einstweiligen Anordnung, die das Umgangsrecht im einzelnen regelt, nicht zulässig.
Auf diese Rechtslage hat der Senat vor Erlass dieser Entscheidung hingewiesen.