OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2025
14 UF 4/25
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2025, 674
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 29.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 35/23

Einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer Anordnung in Verfahren bzgl. der Regelung des Umgangsrechts eines Kindesvaters mit seiner Tochter

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2025 - Aktenzeichen 14 UF 4/25

DRsp Nr. 2025/3882

Einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer Anordnung in Verfahren bzgl. der Regelung des Umgangsrechts eines Kindesvaters mit seiner Tochter

Hat ein Elternteil häusliche Gewalt im Sinne von Art. 3b Instanbul-Konvention mit Bedrohung des anderen Elternteils ausgeübt, so dass der Schutzbedarf dieses anderen Elternteils höher zu bewerten ist als der dem gewaltausübenden Elternteil zugesprochene begleitete Umgang, ist die Vollziehung des erstinstanzlich zugesprochenen Umgangs bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

Tenor

Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - EUSKRICHEN vom 29.11.2024 (39 F 35/23), mit dem das Amtsgericht begleiteten Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter angeordnet hat, wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kindesmutter in der Hauptsache ausgesetzt.

Umgänge finden damit bis zur Entscheidung über die Hauptsache nicht statt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2;

Gründe

I.