OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2025
14 UF 4/25
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2025, 674
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 29.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 35/23

Einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer Anordnung in Verfahren bzgl. der Regelung des Umgangsrechts eines Kindesvaters mit seiner Tochter

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2025 - Aktenzeichen 14 UF 4/25

DRsp Nr. 2025/3882

Einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer Anordnung in Verfahren bzgl. der Regelung des Umgangsrechts eines Kindesvaters mit seiner Tochter

Tenor

Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - EUSKRICHEN vom 29.11.2024 (39 F 35/23), mit dem das Amtsgericht begleiteten Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter angeordnet hat, wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Kindesmutter in der Hauptsache ausgesetzt.

Umgänge finden damit bis zur Entscheidung über die Hauptsache nicht statt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kindeseltern der am 00.00.2021 geborenen Tochter lebten bis März 2022 gemeinsam mit der Tochter in B.. Im August 2021 kam es zu einer Auseinandersetzung in Anwesenheit des Säuglings, bei der der Kindesvater gegen eine Fensterscheibe schlug, so dass diese zu Bruch ging. Aufgrund von eskalierenden Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern zog die Kindesmutter am 00.04.2022 mit X. in ein Frauenhaus in C..