OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.10.2013
18 UF 201/13
Normen:
FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; ZPO § 719;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 868
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 988/11

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel wegen nicht zu ersetzender Nachteile

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 18 UF 201/13

DRsp Nr. 2014/10561

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel wegen nicht zu ersetzender Nachteile

Die Wahrscheinlichkeit, dass im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Unterhalt später nicht zurück zu erlangen ist, ist der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel immanent und stellt daher keinen nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. von § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG dar. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit einer Rückzahlung auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner in naher Zukunft eine Berufstätigkeit aufnehmen wird.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 7.6.2013 AZ: 12 F 988/11 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; ZPO § 719;

Gründe

I.