OLG Rostock - Beschluss vom 28.05.2003
10 UF 46/03
Normen:
ZPO § 620f § 707 § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 127

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung

OLG Rostock, Beschluss vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 10 UF 46/03

DRsp Nr. 2004/15182

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung

»1. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, soweit begehrt wird, dass die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Betrages einstweilen eingestellt wird, um den die nach der einstweiligen Anordnung zu zahlende Rente die nach dem erstinstanzlichen Urteil ausgeurteilte übersteigt. 2. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 620f ZPO trifft nicht schon außer Kraft, sobald in der Hauptsache eine instanzabschließende Entscheidung vorliegt, sondern erst dann, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.«

Normenkette:

ZPO § 620f § 707 § 769 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 127