OLG Koblenz - Beschluss vom 11.05.2005
13 WF 282/05
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1666a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 57
JuS 2006, 84
NJW-RR 2005, 1164
OLGReport-Koblenz 2005, 752
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 560/02

Einstweilige Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge wegen Schulschwänzens

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 13 WF 282/05

DRsp Nr. 2005/11034

Einstweilige Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge wegen Schulschwänzens

»Sind Eltern nicht dazu in der Lage, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder regelmäßig die Schule besuchen, und lehnen sie eine vom Jugendamt angebotene stationäre Familienhilfe ab, so kann ein vorläufiger Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts im Rahmen der Personensorge und eine Fremdunterbringung der Kinder gerechtfertigt sein.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1666a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: