OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.08.1997
2 UF 130/97
Normen:
ZPO § 935, § 940 ;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

einstweilige Verfügung - Leistungsfähigkeit - Beweislast

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.1997 - Aktenzeichen 2 UF 130/97

DRsp Nr. 1998/2317

einstweilige Verfügung - Leistungsfähigkeit - Beweislast

»Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Notunterhalt kann nicht von der vom Beklagten behaupteten Leistungsunfähigkeit infolge eines inzwischen angeblich um die Hälfte gesunkenen Jahresumsatzerlöses (von 690.000 DM auf 390.000 DM im Malerbetrieb des Beklagten) ausgegangen werden, wenn sich gleichzeitig aus den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende und das zurückliegende Geschäftsjahr ergibt, daß der Wareneinsatz in etwa gleichgeblieben und der Personalaufwand im laufenden Jahr sogar um etwa 25 % gestiegen ist. Diese Feststellungen rechtfertigen eher den Schluß, daß sich an der früheren Leistungsfähigkeit nichts geändert hat.«

Normenkette:

ZPO § 935, § 940 ;

Tatbestand:

Die Klägerin/Berufungsbeklagte begehrt Notunterhalt.

Die Parteien sind seit ca. 33 Jahren verheiratet und trennten sich im Oktober 1996.

Die 54 Jahre alte Klägerin ist erwerbsunfähig und unstreitig unterhaltsberechtigt. Sie bewohnt ein in ihrem Alleineigentum stehendes Hausanwesen, das zu ehegemeinsamer Zeit als Familienheim diente. Die hohen Belastungen des Hausanwesens (Darlehensstand über ca. 200.000,00 DM) und Nebenkosten trug bis zur Trennung der Eheleute der beklagte Ehemann. Seither erfolgen keinerlei Zahlungen mehr. Beide Parteien beabsichtigen einen Verkauf des Anwesens.