OLG München - Beschluß vom 19.10.1995
12 WF 1025/95
Normen:
BGB §§ 1361 1420 1451 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)244f (Ls)
FamRZ 1996, 557
NJW-RR 1996, 903
OLGReport-München 1996, 9
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 161/95

Einstweilige Verfügung bei Gütergemeinschaft nur zulässig als Antrag auf Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts

OLG München, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 12 WF 1025/95

DRsp Nr. 1996/29252

Einstweilige Verfügung bei Gütergemeinschaft nur zulässig als Antrag auf Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts

»Bei einer Gütergemeinschaft kann im Wege der einstweiligen Verfügung auf Notunterhalt regelmäßig nur die Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts i.S. des § 1420 BGB verlangt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 1361 1420 1451 ; ZPO § 940 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Verfügungsklägerin (§§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO) erweist sich als nicht begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Parteien sind im Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtguts lebende Eheleute; Sonder- oder Vorbehaltsgut ist nicht ausbedungen. Die Parteien leben seit November 1994 getrennt, die Verfügungsklägerin versorgt ein gemeinschaftliches 16-jähriges Kind.

Die Verfügungsklägerin hat derzeit kein Einkommen; außer der (Mit-) Nutzung des zum Gesamtgut gehörenden Anwesens in ... hat sie derzeit keinen Zugriff auf das Gesamtgut. Der Verfügungsbeklagte ist erwerbstätig, auf ein gemeinsames Konto fließen Mieteinnahmen aus dem Anwesen ..., die zur Verzinsung und Tilgung gemeinschaftlicher Schulden dienen.