Die zulässige Beschwerde der Verfügungsklägerin (§§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO) erweist sich als nicht begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Parteien sind im Güterstand der Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung des Gesamtguts lebende Eheleute; Sonder- oder Vorbehaltsgut ist nicht ausbedungen. Die Parteien leben seit November 1994 getrennt, die Verfügungsklägerin versorgt ein gemeinschaftliches 16-jähriges Kind.
Die Verfügungsklägerin hat derzeit kein Einkommen; außer der (Mit-) Nutzung des zum Gesamtgut gehörenden Anwesens in ... hat sie derzeit keinen Zugriff auf das Gesamtgut. Der Verfügungsbeklagte ist erwerbstätig, auf ein gemeinsames Konto fließen Mieteinnahmen aus dem Anwesen ..., die zur Verzinsung und Tilgung gemeinschaftlicher Schulden dienen.
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