KG - Beschluss vom 27.06.2022
17 UF 60/22
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, vom 24.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen F 614/22

Einstweiliger Entzug der elterlichen Sorge für die Regelung von SchulangelegenheitenDrohende Vernachlässigung eines KindesKonkrete Gefährdung des Kindeswohls

KG, Beschluss vom 27.06.2022 - Aktenzeichen 17 UF 60/22

DRsp Nr. 2022/15012

Einstweiliger Entzug der elterlichen Sorge für die Regelung von Schulangelegenheiten Drohende Vernachlässigung eines Kindes Konkrete Gefährdung des Kindeswohls

Das Elternrecht auf freie Gestaltung der Sorge für ein Kind ist dann nicht schutzbedürftig, wenn sich Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und eine Vernachlässigung des Kindes droht.

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 24.04.2022 wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Eltern des jetzt 13 Jahre (fast 14 Jahre) alten Jxxx war und sind nicht miteinander verheiratet. Die Eltern trennten sich bereits während der Schwangerschaft. Jxxx lebt im Haushalt der alleinsorgeberechtigten Mutter. Seinen Vater hat er seit der Geburt nur wenige Male gesehen, derzeit besteht kein Kontakt. Die Mutter ist nicht berufstätig und hat auch keinen Beruf erlernt.