1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 24.04.2022 wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Eltern des jetzt 13 Jahre (fast 14 Jahre) alten Jxxx war und sind nicht miteinander verheiratet. Die Eltern trennten sich bereits während der Schwangerschaft. Jxxx lebt im Haushalt der alleinsorgeberechtigten Mutter. Seinen Vater hat er seit der Geburt nur wenige Male gesehen, derzeit besteht kein Kontakt. Die Mutter ist nicht berufstätig und hat auch keinen Beruf erlernt.
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