Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung jedoch nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>). Dies ist hier der Fall.
Eine Verfassungsbeschwerde, gerichtet auf die Aufhebung der bereits angeordneten Betreuung, scheiterte am Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Denn über die Aufhebung einer bestehenden Betreuung kann der Beschwerdeführer gemäß § 1908d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 294 Abs. 1 FamFG zunächst eine Entscheidung der Fachgerichte herbeiführen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.