BFH - Beschluss vom 05.03.2012
III B 6/12
Normen:
§ 26 Abs 1 EStG 2009; § 26b EStG 2009; § 69 FGO; § 114 FGO; Art 3 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 GG; Art 19 Abs 4 GG; § 1 Abs 3 Nr 3 LPartG;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1137
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 262/11

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten und des Ausschlusses von eingetragenen Lebenspartnerschaften von der Zusammenveranlagung

BFH, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen III B 6/12

DRsp Nr. 2012/9364

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten und des Ausschlusses von eingetragenen Lebenspartnerschaften von der Zusammenveranlagung

1. NV: Der Senat hält daran fest, dass die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (Urteil vom 26.1.2006 III R 51/05, BStBl II 2006, 515, BFH/NV 2006, 1192). 2. NV: Gleichwohl ist in einem Verfahren gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den ein Steuerpflichtiger entgegen seinem Antrag nicht zusammen mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, im Hinblick auf beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerden sowie auf den zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss des BVerfG vom 21.7.2010 1 BvR 611, 2464/07 (BVerfGE 126, 400), in dem dieses die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern beanstandet hat, vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. 3. NV: Vorläufiger Rechtsschutz ist in derartigen Fällen im Wege der Aussetzung der Vollziehung und nicht der einstweiligen Anordnung zu gewähren. Die Vollziehungsaussetzung ist nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses abzulehnen.

Normenkette:

§ 26 Abs 1 EStG 2009; § 26b EStG 2009; § 69 FGO; § 114 FGO; Art 3 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 GG; Art 19 Abs 4 GG; § 1 Abs 3 Nr 3 LPartG;

Gründe