LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.11.2014
L 9 SO 310/14 ER KL
Normen:
SGB XII § 79 Abs. 1; BGB § 1666; SGB XII § 80; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920; SGB XII § 75 Abs. 3 Nr. 1 -2;

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Verpflichtung des überörtlichen Sozialhilfeträgers auf Abschluss einer vorläufigen, ergänzenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff. SGB XIIAnerkennung einer zusätzlichen Personalausstattung im Kinder- und Jugendbereich für ein Heilpädagogisches Therapie- und FörderzentrumRechtsschutz gegen Entscheidungen von Schiedsstellen nach § 80 SGB XIIPrüfung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes:Vorliegen einer KindeswohlgefährdungIrreversible Vereitelung des Teilhabeanspruchs der in der Einrichtung betreuten Kinder und JugendlichenVorliegen einer akuten wirtschaftlichen Notlage einer Therapieeinrichtung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 310/14 ER KL

DRsp Nr. 2014/17646

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Verpflichtung des überörtlichen Sozialhilfeträgers auf Abschluss einer vorläufigen, ergänzenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff. SGB XII Anerkennung einer zusätzlichen Personalausstattung im Kinder- und Jugendbereich für ein Heilpädagogisches Therapie- und Förderzentrum Rechtsschutz gegen Entscheidungen von Schiedsstellen nach § 80 SGB XII Prüfung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes: Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung Irreversible Vereitelung des Teilhabeanspruchs der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen Vorliegen einer akuten wirtschaftlichen Notlage einer Therapieeinrichtung

Künftige wirtschaftliche Nachteile reichen nicht aus, um bereits gegenwärtig eine wirtschaftliche Notlage glaubhaft zu machen.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für dieses Verfahren wird endgültig auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 79 Abs. 1; BGB § 1666; SGB XII § 80; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 920; SGB XII § 75 Abs. 3 Nr. 1 -2;

Gründe

I.