BayObLG - Beschluss vom 04.09.2003
2Z BR 162/03
Normen:
BGB § 705 § 873 § 1629 Abs. 2 Satz 1 ; GBO § 47 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 23
DNotZ 2004, 378
NJW-RR 2004, 810
Rpfleger 2004, 93
ZNotP 2004, 25
ZfIR 2004, 428
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 1206/03,
AG -Grundbuchamt- Lindau,,

Eintragung bei Auflassung an BGB-Gesellschaft - Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährige

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 162/03

DRsp Nr. 2003/13270

Eintragung bei Auflassung an BGB -Gesellschaft - Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung einer Eigentumswohnung an Minderjährige

»1. Die Auflassung an eine " BGB -Gesellschaft ..., bestehend aus A, B, C, D" kann nicht zu einer Eintragung von "A, B, C, D als Gesellschafter der BGB -Gesellschaft...." führen.2. Die Schenkung einer Eigentumswohnung an eine BGB -Gesellschaft, an der Minderjährige beteiligt sind, begründet nicht lediglich rechtliche Vorteile für die Minderjährigen.«

Normenkette:

BGB § 705 § 873 § 1629 Abs. 2 Satz 1 ; GBO § 47 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die mit einem Nießbrauch und einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung zu Gunsten der Mutter der Beteiligten zu 1 belastet ist.