KG - Beschluss vom 30.10.2014
1 W 48/14
Normen:
BGB § 1591; BGB § 1626a Abs. 3; PStV § 11 Anl 1 Nr. 1201; PStV § 11 Anl 4; PStV § 19; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; TSG § 7 Abs. 1 Nr. 1; TSG § 10; TSG § 11 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 254/13

Eintragung der Geburt eines Kindes durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen

KG, Beschluss vom 30.10.2014 - Aktenzeichen 1 W 48/14

DRsp Nr. 2014/17613

Eintragung der Geburt eines Kindes durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1591; BGB § 1626a Abs. 3; PStV § 11 Anl 1 Nr. 1201; PStV § 11 Anl 4; PStV § 19; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; TSG § 7 Abs. 1 Nr. 1; TSG § 10; TSG § 11 S. 1;

Gründe:

I.

Die Geburt des Beteiligten zu 1) wurde im Register Nr. ###/1982 des Standesamts ### wie folgt beurkundet: #(weibliche Vornamen)# ###, weiblichen Geschlechts, ist am ### 1982 ... geboren. Am ### 2008 schloss der Beteiligte zu 1) die Ehe mit einem Mann. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - ### - vom ### 2010, rechtskräftig seit dem ### 2010, wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1) in #(männliche Vornamen)# geändert. Mit seit dem ### 2011 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - ### - vom ### 2011 wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 1) als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Mit sogleich rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - ### - vom ## Februar 2013 wurde seine Ehe geschieden. Am ## März 2013 gebar der Beteiligte zu 1) ein Kind männlichen Geschlechts, dem er die Vornamen ### erteilt - den Beteiligten zu 2).