OLG Köln - Beschluss vom 27.08.2014
2 Wx 222/14
Normen:
BGB § 1591; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 42
FamRZ 2015, 156
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 35/14

Eintragung der genetischen Mutter im Geburtenregister

OLG Köln, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 222/14

DRsp Nr. 2014/18457

Eintragung der genetischen Mutter im Geburtenregister

Es ist weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch auf Grund der EMRK geboten, im Geburtsregister neben der gebärenden Frau als Mutter im Sinne des § 1591 BGB die Lebenspartnerin als genetische Mutter des Kindes einzutragen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 09.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 - 378 III 35/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 09.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 - 378 III 35/14 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/3 zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1591; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; EGBGB Art. 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Die Beteiligte zu 1) hat die französische Staatsangehörigkeit; die Beteiligte zu 2) ist Deutsche. Am 22.10.2010 haben sie vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft begründet. Die Beteiligte zu 1) gebar am 08.08.2013 den Beteiligten zu 3) und wurde vom Standesamt im Geburtseintrag als die Mutter verzeichnet. Am 13.09.2013 erteilten die Beteiligten zu 1) und 2) dem Beteiligten zu 3) im Wege der Einbenennung, für die sie das deutsche Recht als maßgeblich bestimmten, den Familiennamen "G".