Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 09.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 - 378 III 35/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 09.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.05.2014 - 378 III 35/14 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 3) zu je 1/3 zu tragen.
1.
Die Beteiligte zu 1) hat die französische Staatsangehörigkeit; die Beteiligte zu 2) ist Deutsche. Am 22.10.2010 haben sie vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft begründet. Die Beteiligte zu 1) gebar am 08.08.2013 den Beteiligten zu 3) und wurde vom Standesamt im Geburtseintrag als die Mutter verzeichnet. Am 13.09.2013 erteilten die Beteiligten zu 1) und 2) dem Beteiligten zu 3) im Wege der Einbenennung, für die sie das deutsche Recht als maßgeblich bestimmten, den Familiennamen "G".
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