OLG Celle - Beschluss vom 30.01.2018
9 W 13/18
Normen:
BGB § 1; BGB § 111; BGB § 1822; BGB § 1912; BGB § 1923;
Fundstellen:
DStR 2018, 627
FGPrax 2018, 72
FamRZ 2018, 1091
FuR 2018, 441
NZG 2018, 303
ZEV 2018, 470
ZIP 2018, 685
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 03.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 110154

Eintragung der Schenkung eines Kommanditanteils an eine ungeborene Leibesfrucht im HandelsregisterErfordernis der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

OLG Celle, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 9 W 13/18

DRsp Nr. 2018/3460

Eintragung der Schenkung eines Kommanditanteils an eine ungeborene Leibesfrucht im Handelsregister Erfordernis der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

Die Schenkung eines Kommanditanteils an eine ungeborene Leibesfrucht kann nicht vor der Geburt in das Handelsregister eingetragen werden. Die Schenkung eines Kommanditanteils an einer wirtschaftenden Wind-KG an eine ungeborene Leibesfrucht dürfte nicht als lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft frei von einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wirksam werden.

Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Tostedt vom 3. Januar 2018 (Bl. 142 f. d. A.), mit dem das Registergericht angekündigt hat, den zwischen den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 durch Schenkungsvertrag vom 19. Dezember und Anmeldung vom 29. Dezember 2017 in die Wege geleiteten Kommanditistenwechsel nicht eintragen zu wollen, werden zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 30.000 €; § 105 Abs. 4 GNotKG.

Normenkette:

BGB § 1; BGB § 111; BGB § 1822; BGB § 1912; BGB § 1923;

Gründe:

I.