OLG Naumburg - Beschluss vom 14.12.2000
10 Wx 12/00
Normen:
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 47, § 49 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4; FGG § 27 Abs. 1, § 12 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 239
FamRZ 2002, 27
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 61/99
AG Magdeburg - 13 (17) UR III 52/95 ,

Eintragung des Geschlechts i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PStG bei doppelgeschlechtlichen Personen

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 10 Wx 12/00

DRsp Nr. 2001/11467

Eintragung des Geschlechts i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PStG bei doppelgeschlechtlichen Personen

»1. Für die Eintragung des Geschlechts gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PStG sind die feststellbaren körperlichen Merkmale im Zeitpunkt der Geburt maßgebend, wobei im Zweifel das Geschlecht einzutragen ist, auf das die körperlichen Merkmale des Neugeborenen in erster Linie hinweisen.2. Bei der Bestimmung der Zugehörigkeit einer doppelgeschlechtlichen Person zum einen oder anderen Geschlecht kann auch deren seelische Neigung berücksichtigt werden.3. In einem Verfahren auf Berichtigung des Geburtseintrages über das Geschlecht sind u. U. auch Feststellungen zur Frage angeblicher Eheschließungen und insbesondere zum Vorhandensein eines leiblichen Kindes zu treffen, um aufzuklären, ob diese Umstände die Einschätzung einer Intersexualität ausschließen, so dass nur noch die Möglichkeit einer Transsexualität wahrscheinlich bleibt.«

Normenkette:

PStG § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 47, § 49 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4; FGG § 27 Abs. 1, § 12 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 18. Februar 1932 in M. geboren. In der Geburtsurkunde Nr. 333/1932 des Standesamtes M. ist verzeichnet, dass er den Vornamen Ericht Otto erhalten hat, er somit männlichen Geschlechts ist.