OLG Köln - Beschluss vom 16.10.2014
2 Wx 146/14
Normen:
BGB § 1617a Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1038
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 187/13

Eintragung des Namens eines im Ausland als Findelkind aufgefundenen Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 146/14

DRsp Nr. 2015/11578

Eintragung des Namens eines im Ausland als Findelkind aufgefundenen Kindes

Wird der Personenstand eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit, das ursprünglich im Ausland als Findelkind aufgefunden und dort unter Vormundschaft gestellt wurde, nach Anzeige der Geburt durch die leibliche Mutter im Inland im deutschen Geburtenregister eingetragen, so erhält das Kind gemäß § 1617a Abs. 1 BGB als Geburtsnamen den Namen der Mutter, wenn diese bei Geburt des Kindes nicht verheiratet war und die elterliche Sorge gemäß § 1626a Abs. 3 BGB allein ausübte.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) vom 22. April 2014 gegen den am 15. Februar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2014, 378 III 187/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 5) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 1; BGB § 1626a Abs. 3;

Gründe

I.

Der am xx.06.2013 in Erftstadt geborene Beteiligte zu 1) ist am xx.06.2013 als Findelkind in der Stadt S in den Niederlanden aufgefunden worden. Er ist dort von seiner Mutter, der Beteiligten zu 4), ausgesetzt worden. Die Geburt des Beteiligten zu 1) ist vom Bürgermeister der Stadt S beim dortigen Standesamt unter dem Namen "N" eingetragen worden, weil die Eltern des Beteiligten zu 1) nicht bekannt waren. Zum Vormund ist zunächst das Stichting C K M bestellt worden.