OLG München - Beschluss vom 19.07.2016
31 Wx 403/15
Normen:
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1592 Nr. 1 BGB; EGBGB Art. 19; C.c. (Italien) Art. 232. 254; C.c. (Italien) Art. 250. 254;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 220
FamRZ 2016, 1599
Vorinstanzen:
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen III 47/15

Eintragung des Vaters eines Kindes im Geburtenregister bei zwei Vätern aufgrund alternativer Abstammungsstatute

OLG München, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 403/15

DRsp Nr. 2016/12790

Eintragung des Vaters eines Kindes im Geburtenregister bei zwei Vätern aufgrund alternativer Abstammungsstatute

BGB § 1592 Nr. 1 BGB EGBGB Art. 19 C.c. (Italien) Art. 232, 250. 254 1. Kommen zwei alternative Abstammungsstatute in Betracht, aufgrund derer das Kind zwei Väter im Rechtssinne hat, gilt für den Eintrag des Vaters des Kindes in das Geburtenregister das sog. Günstigkeitsprinzip, das am Kindeswohl ausgerichtet ist.2. Die Bestimmung des Kindeswohls ist stets Einzelfall bezogen, so dass nicht zwingend auf diejenige Rechtsordnung abzustellen ist, die dem Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Geburt) einen Vater zuordnet.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1592 Nr. 1 BGB; EGBGB Art. 19; C.c. (Italien) Art. 232. 254; C.c. (Italien) Art. 250. 254;

Gründe

I.

1. Am 05.07.2015 hat die italienische Staatsangehörige M. V. (= Beteiligte zu 1) die Tochter V. M., geboren, die gemäß § 4 Absatz 3 StAG deutsche Staatsangehörige ist. Die Beteiligte zu 1) hat am 30.07.2004 in Palermo die Ehe mit A. L. (= Beteiligter zu 5) geschlossen. Mit Gerichtsbeschluss des Tribunale B.G. vom 16.07.2010 wurde die einvernehmliche Trennung von Tisch und Bett der Eheleute bestätigt.