OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2010
16 Wx 64/10
Normen:
EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 17b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; MRK Art. 8; MRK Art. 12; MRK Art. 14; PStG § 34; PStG § 35;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 563
amRBInt 2011, 13
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 135/09

Eintragung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe in das Eheregister

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 16 Wx 64/10

DRsp Nr. 2010/17685

Eintragung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe in das Eheregister

Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zwischen deutschen Staatsangehörigen ist auch dann nicht in das Eheregister einzutragen, wenn der ausländische Staat die gleichgeschlechtliche Ehe zulässt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2010 - 378 III 135/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt

Normenkette:

EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 17b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; MRK Art. 8; MRK Art. 12; MRK Art. 14; PStG § 34; PStG § 35;

Gründe

I.

Die gleichgeschlechtlichen Antragsteller, deutsche Staatsangehörige, begründeten am 30.11.2001 vor dem Standesamt L. eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Am 26.5.2009 schlossen sie in M. nach den dort gültigen Vorschriften die Ehe. Nachdem das Standesamt die Eintragung der Ehe in das Eheregister abgelehnt hatte, haben sie vor dem Amtsgericht den Antrag gestellt,

den Antragsgegner, das Standesamt der Stadt L., gerichtlich anzuweisen, die am 26.5.2009 vor dem Standesamt der Provinz C. in M. geschlossene Ehe der Antragsteller anzuerkennen und in das Eheregister einzutragen.