Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ein Deutscher und ein Spanier männlichen Geschlechts. Sie haben 2007 in Puerto de la Cruz, Teneriffa/Spanien, die Ehe geschlossen. Sie leben nunmehr in Deutschland und haben hier die Nachbeurkundung im Lebenspartnerschaftsregister beantragt.
Das Standesamt hat die Eintragung abgelehnt. Auf Antrag hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die beantragte Eintragung vorzunehmen. Mit der Beschwerde möchte die Standesamtsaufsicht eine obergerichtliche Klärung der anstehenden Rechtsfrage herbeiführen.
II. Die zulässige Beschwerde (§§ 51, 53 Abs. 2 PStG, §§ 58 ff. FamFG) führt zur Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Eine im Ausland nach ausländischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist als eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. zu qualifizieren und nach Art. im deutschen Lebenspartnerschaftsregister einzutragen.
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