OLG München - Beschluss vom 20.11.2012
34 Wx 404/12
Normen:
EGBGB Art. 15 Abs. 2; GBO § 39,; ZPO § 867 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1486
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 404/12

Eintragung einer Zwangshypothek auf Grund eines Titels gegen einen der in Errungenheitsgemeinschaft nach dem Eherecht von Bosnien-Herzegowina lebenden Ehegatten

OLG München, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 404/12

DRsp Nr. 2013/1440

Eintragung einer Zwangshypothek auf Grund eines Titels gegen einen der in Errungenheitsgemeinschaft nach dem Eherecht von Bosnien-Herzegowina lebenden Ehegatten

Sind Eheleute in Errungenschaftsgemeinschaft (nach dem Eherecht von Bosnien-Herzegowina) als Grundstückseigentümer eingetragen, kommt die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nur gegen einen der beiden Gemeinschafter lautenden Titels auch dann nicht in Betracht, wenn die Eheleute nachträglich zwar für ihr unbewegliches Vermögen in Deutschland das deutsche Recht und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt haben, eine Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft bislang aber noch nicht stattgefunden hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg Grundbuchamt - vom 5. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: 3.239 EUR.

Normenkette:

EGBGB Art. 15 Abs. 2; GBO § 39,; ZPO § 867 Abs. 1;

Gründe

I.