OLG Hamm - Beschluss vom 06.11.2003
15 W 52/03
Normen:
BGB § 1626 ; PStG § 21 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1229
OLGReport-Hamm 2004, 111
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 8/03
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 III 79/02

Eintragung eines ein Deutschland allein als Mädchenname verwandter Vorname, der im benachbarten Ausland als männlicher Name gilt

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 15 W 52/03

DRsp Nr. 2004/744

Eintragung eines ein Deutschland allein als Mädchenname verwandter Vorname, der im benachbarten Ausland als männlicher Name gilt

»1. Ein in Deutschland allein als Mädchenname verwandter Vorname kann auch dann als alleiniger Vorname eingetragen werden, wenn er im benachbarten Ausland als männlicher Name gilt. 2. Beke kann als alleiniger Mädchenname erteilt werden.«

Normenkette:

BGB § 1626 ; PStG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.