I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2008 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Oktober 2007 insoweit aufgehoben als zum Nachteil des Beteiligten zu 1) entschieden wurde.
II. Der Eintrag im Geburtenbuch des Standesamtes I in Berlin Nr.2#### ist dementsprechend dahingehend zu berichtigen, dass Familienname des Kindes J#### A####:
C####
lautet und folgender Randvermerk aufzunehmen ist:
Vater des Kindes ist F#### J## M## C####.
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