KG - Beschluss vom 23.09.2010
1 W 70/08
Normen:
EMRK Art. 7; PStG § 47 a.F.;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 652
IPRax 2011, 68
NJW 2011, 535
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 384/07
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 511/06

Eintragung eines nach französischem Recht beurkundeten Vaterschaftsanerkenntnisses in das deutsche Geburtenbuch

KG, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 1 W 70/08

DRsp Nr. 2010/19001

Eintragung eines nach französischem Recht beurkundeten Vaterschaftsanerkenntnisses in das deutsche Geburtenbuch

1. Der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts kann es gebieten, ein nach französischem Recht vorgerichtlich wirksam beurkundetes Vaterschaftsanerkenntnis in das deutsche Geburtenbuch als Randvermerk beizuschreiben, auch wenn die Mutter ihre nach deutschem Recht erforderliche Zustimmung zum Vaterschaftsanerkenntnis nachträglich verweigert (im Anschluss an EuGH, FamRZ, 2008, 2089 ff. - "Grunkin-Paul" auch für Statusverhältnisse). 2. Auch der auf Erklärung der Mutter in der französischen Geburtsurkunde ausgewiesene Familienname des Kindes ist in Deutschland anzuerkennen und das Geburtenbuch entsprechend zu berichtigen.

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2008 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. Oktober 2007 insoweit aufgehoben als zum Nachteil des Beteiligten zu 1) entschieden wurde.

II. Der Eintrag im Geburtenbuch des Standesamtes I in Berlin Nr.2#### ist dementsprechend dahingehend zu berichtigen, dass Familienname des Kindes J#### A####:

C####

lautet und folgender Randvermerk aufzunehmen ist:

Vater des Kindes ist F#### J## M## C####.

Normenkette:

EMRK Art. 7; PStG § 47 a.F.;

Gründe: