OLG München - Beschluss vom 14.03.2016
34 Wx 239/15
Normen:
BGB § 1184; BGB § 1190; BGB § 1416; BGB § 1419; BGB § 1482; BGB § 2111; BGB § 2113; GBO § 22; GBO § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1805
ZEV 2016, 224
ZEV 2016, 393
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, vom 15.07.2015

Eintragung eines Nacherbenvermerks bei Vorerbschaft des überlebenden Teils von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten

OLG München, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 239/15

DRsp Nr. 2016/5594

Eintragung eines Nacherbenvermerks bei Vorerbschaft des überlebenden Teils von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten

GBO §§ 22, 51 1. Auch dann, wenn der überlebende Teil von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten nicht alleiniger Vollerbe, sondern (nur) alleiniger Vorerbe geworden ist, gehören zum Nachlass nicht die Grundstücke oder ein gütergemeinschaftlicher Anteil an den Grundstücken des Gesamtguts, sondern nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ist in diesem Fall nicht zulässig (Anschluss an BGH NJW 1976, 893; BGHZ 171, 141; BayObLG Rpfleger 1996, 150).2. Zur Auslegung einer auflösend bedingt bestellten Sicherungshöchstbetragshypothek bei fehlenden Anhaltspunkten zum Inhalt der Bedingung.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 15. Juli 2015 wird insoweit zurückgewiesen, als der Antrag auf Eintragung der Beteiligten zu 1 als Inhaberin der Höchstbetragssicherungshypothek von 100.000 DM im Grundbuch von xxx Blatt 1426 (Abt. III lfde. Nr. 6) zurückgewiesen wurde.

II.

Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 15. Juli 2015 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 aufgehoben.

III. IV.