KG - Beschluss vom 12.01.2021
1 W 1290/20
Normen:
BGB § 1591; EGBGB Art. 7; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17b; EGBGB Art. 19; TSG § 1; TSG § 5; TSG § 8; TSG § 10; TSG § 11; PStG § 21; PStG § 49; PStG § 51; PStV § 42;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen III 191/19

Eintragung eines österreichischen Frau-zu-Mann-Transsexuellen als Mutter eines von ihm geborenen Kindes im Geburtenregister

KG, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 1 W 1290/20

DRsp Nr. 2021/1679

Eintragung eines österreichischen Frau-zu-Mann-Transsexuellen als Mutter eines von ihm geborenen Kindes im Geburtenregister

Ein österreichischer Frau-zu-Mann-Transsexueller, dessen Name in Österreich geändert und dessen Geschlecht im dortigen Zentralen Personenstandsregister berichtigt wurde, ist im Rechtssinn Mutter des von ihm in Deutschland geborenen Kindes. Er ist im Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinem aktuell geführten Vornamen und dem Geschlecht „männlich“ einzutragen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855; Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 1 W 48/14 - FamRZ 2015, 683).

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Bei der Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3 ist dem Beteiligten zu 1 die Nummer "1" zuzuordnen; er ist in dem Datenfeld Nr. 1200 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 PStV für die familienrechtliche Bezeichnung als "Mutter", im Datenfeld Nr. 1205 mit den sich aus dem Beschlusseingang ergebenden Vornamen und im Datenfeld Nr. 1220 mit dem Geschlecht "männlich" einzutragen.

Die darüberhinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1591; EGBGB Art. 7; EGBGB Art. 10; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17b; EGBGB Art. 19; TSG § 1; TSG § 5; TSG § 8; TSG § 10; TSG § 11; PStG § 21; PStG § 49; PStG § 51; PStV § 42;

Gründe: