SchlHOLG - Beschluss vom 19.08.2009
2 W 82/09
Normen:
EGBGB Art. 15 Abs. 2 Nr. 2; EGBGB Art. 15 Abs. 2 Nr. 3; GBO § 30; GBO § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 73
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 18.5.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 62/09

Eintragung von im gesetzlichen Güterstand nach niederländischem Recht lebenden Ehegatten als Miteigentümer zu Bruchteilen im Grundbuch

SchlHOLG, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 2 W 82/09

DRsp Nr. 2010/9832

Eintragung von im gesetzlichen Güterstand nach niederländischem Recht lebenden Ehegatten als Miteigentümer zu Bruchteilen im Grundbuch

1. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht leben, können nicht als Miteigentümer zu Bruchteilen im deutschen Grundbuch eingetragen werden. 2. Wenn die Auflassung an die Ehegatten als Erwerber ideeller Miteigentumsanteile erfolgt ist, sie sodann aber eine Eintragung als Eigentümer in ihrem gesetzlichen Güterstand vornehmen lassen wollen, genügt ein entsprechender berichtigender Antrag, der nach § 30 GBO formlos möglich ist; es ist nicht erforderlich, die Auflassung dahingehend zu wiederholen, dass das Eigentum auf die Erwerber in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht übergehen soll. 3. Wenn die Ehegatten dagegen als Grundstückseigentümer zu ideellen Miteigentumsanteilen eingetragen werden wollen, ist dies nur möglich, wenn sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB die Geltung deutschen Rechts wählen.

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Husum vom 17./25. Februar 2009 bezeichnete Eintragungshindernis binnen eines Monats mit einem der folgenden Mittel behoben werden kann: