OLG München - Beschluss vom 26.10.2015
34 Wx 233/15
Normen:
§ 1416 Abs 1 BGB; § 1416 Abs 2 BGB; § 1925 Abs 2 BGB; § 2042 BGB; § 22 Abs 1 GBO; § 47 Abs 1 GBO;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 580
ZEV 2015, 726
ZEV 2016, 383
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 06.07.2015

Eintragung von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten geerbten Grundstücken als Bestandteil des Gesamtguts im Grundbuch

OLG München, Beschluss vom 26.10.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 233/15

DRsp Nr. 2015/19553

Eintragung von in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten geerbten Grundstücken als Bestandteil des Gesamtguts im Grundbuch

Fällt die Erbschaft Eltern, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, als gesetzlichen Erben zweiter Ordnung an, so ist für eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Vermögens von der Erbengemeinschaft in das Gesamtgut der Ehegatten kein Raum, weil die Erbschaft kraft Gesetzes in das Gesamtgut fällt.

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben.

Normenkette:

§ 1416 Abs 1 BGB; § 1416 Abs 2 BGB; § 1925 Abs 2 BGB; § 2042 BGB; § 22 Abs 1 GBO; § 47 Abs 1 GBO;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind verheiratet im Güterstand der Gütergemeinschaft nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Aufgrund Erbscheins vom 14.4.2015 sind sie im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" seit dem 19.5.2015 eingetragen.