SchlHOLG - Beschluß vom 10.04.1995
2 W 138/94
Normen:
BGB § 1363 Abs. 2 § 1364 § 1408 §§ 1408 ff § 1414 ; FGG § 161 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)243e (Ls)
FGPrax 1995, 154
FPR Service 8/9-1995 X
FamRZ 1995, 1586
MDR 1995, 718
NJW-RR 1996, 134
SchlHA 1995, 188
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 232 AR 7/94 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 168/94

Eintragungsfähigkeit ehelicher Güterrechtsvereinbarungen

SchlHOLG, Beschluß vom 10.04.1995 - Aktenzeichen 2 W 138/94

DRsp Nr. 1995/5700

Eintragungsfähigkeit ehelicher Güterrechtsvereinbarungen

»Eheliche Güterrechtsvereinbarungen sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vertragstypen eintragungsfähig. Insbesondere der Güterstand der Gütertrennung verbietet Modifikationen mit wesentlichen Inhalten des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.«

Normenkette:

BGB § 1363 Abs. 2 § 1364 § 1408 §§ 1408 ff § 1414 ; FGG § 161 ;

Gründe:

Die Antragsteller haben am 29. April 1994 die Ehe geschlossen. Am 11. Mai 1994 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter beim Amtsgericht den von ihm am 5. Mai 1994 beurkundeten Ehevertrag eingereicht mit dem Antrag, "die Eintragung" in das Register vorzunehmen. In diesem Ehevertrag ist bestimmt:

"1. Wir haben am 29.04.1994 vor dem Standesbeamten in E. die Ehe geschlossen. Mit Wirkung vom Zeitpunkt unserer Eheschließung an schließen wir den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Für die Dauer unserer Ehe vereinbaren wir den Güterstand der Gütertrennung, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Auflösung unserer Ehe durch Tod oder zu Lebzeiten es bei den gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs bleiben soll.