OLG Hamm - Beschluss vom 10.04.2024
6 WF 33/24
Normen:
FamFG § 243 S. 2;
Fundstellen:
NZFam 2024, 857
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 272/23

Eintritt der Gebührenermäßigung bei einer Antragsrücknahme in Unterhaltsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 6 WF 33/24

DRsp Nr. 2024/12113

Eintritt der Gebührenermäßigung bei einer Antragsrücknahme in Unterhaltsverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 07.02.2024 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 243 S. 2;

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Bezirksrevisor gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 18.01.2024.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich mit Antrag vom 25.07.2023 die Zahlung rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 2.510,18 € begehrt. Den mit Gerichtskostenrechnung vom 31.07.2023 angeforderten Vorschuss von 357 € (3,0-fache Verfahrensgebühr Nr. 1220 KV FamGKG nach einem Verfahrenswert von 2.510 €) hat sie am 03.08.2023 gezahlt.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2023 hat die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen. Das Amtsgericht hat ihr mit Beschluss vom 04.12.2023 (10 F 272/23) die Kosten des Verfahrens auferlegt mit der Begründung, dies entspreche nach Antragsrücknahme gem. § 243 FamFG billigem Ermessen.