BGH - Urteil vom 04.12.1996
XII ZR 231/95
Normen:
BGB § 1565 ; ZPO § 97 Abs. 2, § 537, § 629b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1565 Abs. 1 Scheidungsantrag, verfrühter 1
BGHR ZPO § 97 Abs. 2 Scheidungsantrag, verfrühter 1
DRsp I(166)325a-b
EzFamR BGB § 1565 Nr. 2
EzFamR aktuell 1997, 82
FPR 1997, 199
FamRZ 1997, 347
FuR 1997, 150
JuS 1997, 656
MDR 1997, 361
NJW 1997, 1007
NJWE-FER 1997, 136
Vorinstanzen:
OLG München,
AG München,

Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten des Berufungsverfahrens

BGH, Urteil vom 04.12.1996 - Aktenzeichen XII ZR 231/95

DRsp Nr. 1997/705

Eintritt der Scheidungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens; Kosten des Berufungsverfahrens

»a) Hat das Familiengericht einen vor Ablauf des Trennungsjahres gestellten Scheidungsantrag zu Recht abgewiesen, treten aber während des Berufungsverfahrens die Voraussetzungen einer Scheidung gemäß § 1565 Abs. 1 BGB ein, kann das Urteil erster Instanz auch dann nicht bestätigt werden, wenn geltend gemacht wird, der Scheidungsantrag sei in der Absicht verfrüht gestellt worden, sich ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. b) Zur Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 ZPO, wenn die Berufung gegen die Abweisung eines Scheidungsantrages deswegen Erfolg hat, weil das Trennungsjahr während der zweiten Instanz abgelaufen ist.«

Normenkette:

BGB § 1565 ; ZPO § 97 Abs. 2, § 537, § 629b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 23. Oktober 1968 die Ehe, aus der zwei inzwischen erwachsene Söhne hervorgingen. Sie sind vermögend.