BGH - Urteil vom 10.10.1995
XI ZR 263/94
Normen:
BGB §§ 675, 2111 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2606
BGHR BGB § 2111 Abs. 1 Satz 1 Giroverhältnis 1
BGHR BGB § 675 Giroverhältnis 5
BGHZ 131, 60
DB 1995, 2596
DRsp II(224)234a-b
ErbPrax 1995, 356
FamRZ 1996, 102
JR 1996, 285
MDR 1996, 274
NJW 1996, 190
WM 1995, 2094
ZEV 1996, 62
ZIP 1995, 1886
ZIP 1995, 1981
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Eintritt des Nacherben in ein vom Vorerben vorgeführtes Girovertragsverhältnis des Erblassers

BGH, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen XI ZR 263/94

DRsp Nr. 1996/214

Eintritt des Nacherben in ein vom Vorerben vorgeführtes Girovertragsverhältnis des Erblassers

»In ein Girovertragsverhältnis des Erblassers, das vom Vorerben fortgeführt wurde, tritt beim Nacherbfall der Nacherben nicht ein. Die Frage, wer Inhaber eines bei Eintritt des Nacherbfalls etwa vorhandenen Konto-Guthabens ist, richtet sich nach den Regeln des § 2111 BGB

Normenkette:

BGB §§ 675, 2111 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Nacherbe seines verstorbenen Vaters von der beklagten Bank aus einem von ihr geführten Girokonto die Zahlung von 10.569,89 DM nebst Zinsen und begehrt die Feststellung, daß er seit dem Eintritt des Nacherbfalls alleiniger Kontoinhaber sowie alleiniger Gläubiger der Kontoguthaben sei. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Vater des Klägers, E. W., errichtete 1971 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau F. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten die Eheleute einander als befreite Vorerben ein sowie als Nacherben des Ehemannes den Kläger und als Nacherben der Ehefrau deren Schwester, ersatzweise die Abkömmlinge der Schwester. Am 23. Oktober 1972 verstarb E. W., am 27. Februar 1989 F. W.