OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.09.2020
12 U 11/20
Normen:
VBLS § 33; VBLS § 34; SGB VI § 302a;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 274
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 229/19

Eintritt des Versicherungsfalls in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder durch Umstufung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 11/20

DRsp Nr. 2020/15661

Eintritt des Versicherungsfalls in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder durch Umstufung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

1. Nach § 33 der VBL-Satzung (VBLS) tritt der Versicherungsfall für eine Betriebsrente am ersten des Monats ein, in dem ein neuer Anspruch auf gesetzliche Altersrente oder Erwerbsminderungsrente entsteht. Die bloße Änderung eines bereits bestehenden Rentenanspruchs stellt keinen Versicherungsfall dar. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Betriebsrente der VBL ist, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits die Wartezeit nach § 34 VBLS erfüllt ist.2. Wird ein Anspruch auf gesetzliche Rente aufgrund einer Gesetzesänderung (hier durch die Änderung des § 302a SGB VI zum 01.07.2017) umgestuft (hier von einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit), ohne dass sich die tatsächlichen Umstände ändern, so stellt dies keinen neuen Versicherungsfall dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.10.2019, Az. 6 O 229/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: