BGH - Urteil vom 13.07.2005
VIII ZR 255/04
Normen:
BGB § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1367
FamRZ 2005, 1559
MDR 2006, 84
NJW 2005, 2620
NZM 2005, 659
WuM 2005, 570
ZGS 2005, 323
ZMR 2005, 781
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.06.2004
AG Schöneberg,

Eintritt eines Ehegatten in den mit dem Ehepartner geschlossenen Mietvertrag

BGH, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 255/04

DRsp Nr. 2005/11692

Eintritt eines Ehegatten in den mit dem Ehepartner geschlossenen Mietvertrag

»Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.«

Normenkette:

BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 2 und ihr früherer Ehemann, der Beklagte zu 1, bewohnten aufgrund eines Mietvertrags vom 19. Juli 1984 eine Wohnung der Kläger in B.. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Beklagten zu 1 hielt sich die Beklagte zu 2 über mehrere Monate hinweg im Ausland auf; dies war dem damaligen Vermieter - dem Rechtsvorgänger der Kläger - bekannt. Der Beklagte zu 1 trug in die zur Bezeichnung des Mieters vorgesehenen Leerzeilen des Mietvertragsformulars handschriftlich seinen eigenen Namen sowie den Namen der Beklagten zu 2 ein und unterzeichnete den Vertrag mit seinem Namen. Nach § 3 Ziff. 2 des Mietvertrags werden die Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen.