OLG Hamm - Beschluss vom 23.04.2020
20 U 15/20
Normen:
VVG § 38 Abs. 2; BGB § 1357;
Fundstellen:
VersR 2020, 1180
r+s 2020, 509
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 389/18

Eintrittspflicht der Hausratversicherung bei Verzug mit Zahlung der PrämienErfordernis der Versendung eines Mahnschreibens an den Ehemann der Versicherungsnehmerin

OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 20 U 15/20

DRsp Nr. 2020/11342

Eintrittspflicht der Hausratversicherung bei Verzug mit Zahlung der Prämien Erfordernis der Versendung eines Mahnschreibens an den Ehemann der Versicherungsnehmerin

Zur Anwendung von § 1357 BGB auf eine Wohngebäudeversicherung, bei welcher - gegenüber dem Versicherer - als Versicherungsnehmerin allein die Ehefrau aufgetreten ist (Ehemann im konkreten Streitfall nicht Mit-VN; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 28.02.2018 - XII ZR 94/17, BGHZ 218, 34).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 38 Abs. 2; BGB § 1357;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte nach einem Brand in der Nacht vom 00. auf den 00.02.2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und mehreren Kindern eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in I. Mit Beginn zum 01.10.2015 schloss sie über den Versicherungsmakler H unter anderem einen Vertrag über eine Hausratversicherung. Der schriftliche Antrag (Bl. 154 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I) enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin verheiratet ist und der gemeinsame Hausrat versichert sein sollte.