OLG Naumburg - Urteil vom 09.09.2008
3 UF 31/08
Normen:
RegelbetragVO § 2; BGB § 1628 Satz 1; BGB § 1687 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1074
NJW 2009, 1285
OLGReport-Naumburg 2009, 297
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 427/07

Eintrittspflicht der unterhaltsverpflichteten Eltern für den Mehrbedarf für den Besuch eines Privatgymnasiums

OLG Naumburg, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 3 UF 31/08

DRsp Nr. 2009/3891

Eintrittspflicht der unterhaltsverpflichteten Eltern für den Mehrbedarf für den Besuch eines Privatgymnasiums

Allgemein bessere Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium gegenüber einem staatlichen Gymnasium stellen keinen gewichtigen Grund dar, die einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts-Burg - 5 F 427/07 UK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Berufungsstreitwert wird auf4.060 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RegelbetragVO § 2; BGB § 1628 Satz 1; BGB § 1687 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten; sie stammt aus der Ehe des Beklagten mit der Kindesmutter. Die Eltern der Klägerin sind gemeinsam sorgeberechtigt.

Der Beklagte hat nach dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 27.04.2005 (Geschäftszeichen 5 F 19/05) an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 123,9 % des Regelbetrages nach § 2 RegelbetragVO zu zahlen.