Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts-Familiengerichts-Burg - 5 F 427/07 UK - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Berufungsstreitwert wird auf4.060 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten; sie stammt aus der Ehe des Beklagten mit der Kindesmutter. Die Eltern der Klägerin sind gemeinsam sorgeberechtigt.
Der Beklagte hat nach dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg vom 27.04.2005 (Geschäftszeichen 5 F 19/05) an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 123,9 % des Regelbetrages nach § 2 RegelbetragVO zu zahlen.
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