OLG Hamm - Urteil vom 28.10.1998
5 UF 38/98
Normen:
BGB § 1585c ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1165
FamRZ 1999, 1665

Einverständliche Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung durch rügelose Entgegennahme des geminderten Betrages

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 5 UF 38/98

DRsp Nr. 2000/4169

Einverständliche Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung durch rügelose Entgegennahme des geminderten Betrages

Haben geschiedene Eheleute 1987 einen Vertrag mit einer Laufzeit bis Ende 2001über die Leistung nachehelichen Unterhalts geschlossen und zahlt der Unterhaltspflichtige ab April 1990 bis wenigstens Mitte 1996 statt der vereinbarten 3.500 DM lediglich noch 2.500 DM Ehegattenunterhalt, da er davon ausging, bei der letztgenannten Summe handele es sich um den geschuldeten Unterhalt, dann spricht die rügelose Entgegennahme des geminderten Betrags für eine einverständliche Abänderung des Vertrags, da eine solche langfristige Übungen nach der Lebenserfahrung der von den Vertragspartnern gewollten vertraglichen Grundlagen entspricht, weil im allgemeinen Regelwidrigkeiten von der benachteiligten Seite nicht toleriert werden, sondern von dieser unverzüglich Vertragstreue eingefordert wird.

Normenkette:

BGB § 1585c ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.