BayObLG - Beschluss vom 12.09.2002
3Z BR 136/02
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 1564 ; ZPO § 606a ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 381
OLGReport-BayObLG 2003, 238
Vorinstanzen:
Präsidentin des OLG München - 3465 a E 718/01,

Einverständliche Privatscheidung durch jordanisches Scharia-Gericht - Anerkennung nach deutschem Recht

BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 136/02

DRsp Nr. 2002/16312

Einverständliche Privatscheidung durch jordanisches Scharia-Gericht - Anerkennung nach deutschem Recht

»Eine vor einem Scharia-Gericht in Jordanien in der Form vollzogene Ehescheidung, dass der Ehemann die Scheidung gegenüber seiner auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche verzichtenden Ehefrau ausspricht und der anwesende Richter die Scheidung bestätigt und beurkundet, die sogenannte "al-mukhalaa", ist eine einverständliche Privatscheidung. Einer Anerkennung steht § 1564 BGB entgegen, wenn auf die Scheidung materielles deutsches Recht anzuwenden und der die Anerkennung beantragende Ehemann ausschließlich deutscher Staatsangehöriger ist.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 1564 ; ZPO § 606a ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, ein durch Einbürgerung im Jahr 1992 deutscher Staatsangehöriger, hat mit der Antragsgegnerin, einer jordanischen Staatsangehörigen, am 9.8.1993 vor einem Gericht in Irbid/Nord, Jordanien, die Ehe geschlossen. In der jordanischen Heiratsurkunde ist für den Antragsteller die jordanische Staatsangehörigkeit vermerkt. Aus der Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen. Die Parteien, die ihren gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in München hatten, leben nach den Angaben des Antragstellers seit Anfang Januar 2000 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragsgegnerin nach Jordanien ausgereist.