BayObLG - Beschluss vom 16.10.2003
3Z BR 163/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 69g Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 112
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5190/03
AG Fürth - XVII 246/03,

Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung eines Betreuers - Beschwerderecht des Inhabers einer Generalvollmacht - Betreuungssache, Beschwerderecht, Antrag, Generalvollmacht, rechtliches Gehör, Verfahrensrechte

BayObLG, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 163/03

DRsp Nr. 2003/15375

Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung eines Betreuers - Beschwerderecht des Inhabers einer Generalvollmacht - Betreuungssache, Beschwerderecht, Antrag, Generalvollmacht, rechtliches Gehör, Verfahrensrechte

»1. Ein Einverständnis des Betroffenen mit der Bestellung eines Betreuers kann je nach den Umständen als Antrag im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet werden. 2. Der Inhaber einer Generalvollmacht des Betroffenen hat kein Beschwerderecht gegen die Bestellung eines Betreuers für den Vollmachtgeber. 3. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründet kein Beschwerderecht, wenn eine materielle Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen durch die angefochtene Entscheidung ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 69g Abs. 1 ;

Gründe:

I.