OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.09.2003
2 WF 22/03
Normen:
FamRÄndG § 1 ; FamRÄndG § 1 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 350/03

Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft eines türkischen Scheidungsurteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen 2 WF 22/03

DRsp Nr. 2003/13002

Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft eines türkischen Scheidungsurteils

1. Auch in Ehesachen steht der Einwand der Rechtskraft einer ausländischen Entscheidung dem sachlichen Tätigwerden des deutschen Gerichts entgegen, wenn die ausländische Entscheidung im Inland anerkannt wird und nach allgemeinen Grundsätzen eine erneute gerichtliche Geltendmachung verbietet. 2. Die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen des in der Türkei ergangenen - rechtskräftigen - Scheidungsurteils als Vorfrage des inländischen Scheidungsverfahrens ist der Prüfungskompetenz des Familiengerichts entzogen und begründet ein Verfahrenshindernis für jedes deutsche Gericht und jede deutsche Behörde, für deren Entscheidung die Frage der Anerkennung von Bedeutung ist.

Normenkette:

FamRÄndG § 1 ; FamRÄndG § 1 Abs. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht begründet.