Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 31.01.2012 - 33 F 265/11 - teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt L - UR-Register-Nr. xxx/xxx/2000 - vom 04.12.2000 an die Antragsgegnerin ab Juli 2010 monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
a)von Juli 2010 bis einschließlich Januar 2011 334,00 €
b)von Februar 2011 bis April 2011 260,00 €,
c)für Mai und Juni 2011 235,00 €,
d)von Juli 2011 bis November 2011 312,00 € und
e)ab Dezember 2011 204,00 €.
2. a)Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
b)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.
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