OLG Köln - Beschluss vom 30.07.2012
4 UF 49/12
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 439
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 265/11

Einwand der Inanspruchnahme der Mutter im Rahmen des Kindesunterhalts

OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 4 UF 49/12

DRsp Nr. 2012/18106

Einwand der Inanspruchnahme der Mutter im Rahmen des Kindesunterhalts

Wohnt das unterhaltsberechtigte Kind bei seiner Mutter, so geht der von dem unterhaltsverpflichteten Vater gegenüber dem Kind erhobene Einwand, diese könne bei gehöriger Anstrengung ein höheres Einkommen erzielen, ins Leere. Denn das Kind ist nicht verpflichtet, gegenüber der Mutter einen Unterhaltsprozess mit dem Einwand zu führen, diese könne bei gehöriger Anstrengung ein höheres Erwerbseinkommen erzielen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 31.01.2012 - 33 F 265/11 - teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt L - UR-Register-Nr. xxx/xxx/2000 - vom 04.12.2000 an die Antragsgegnerin ab Juli 2010 monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

a)

von Juli 2010 bis einschließlich Januar 2011 334,00 €

b)

von Februar 2011 bis April 2011 260,00 €,

c)

für Mai und Juni 2011 235,00 €,

d)

von Juli 2011 bis November 2011 312,00 € und

e)

ab Dezember 2011 204,00 €.

2. a)

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

b)

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.

3.