FG Hessen - Urteil vom 09.11.2009
13 K 1931/06
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1 Satz 1; AO § 226 Abs. 1; BGB 387; BGB 389;
Fundstellen:
EFG 2010, 1330

Einwendungen der Kindergeldkasse gegen Erstattungsansprüche anderer nachrangig verpflichteter Sozialeistungsträger; Erstattungsanspruch; Sozialeistungsträger; Aufrechnung; Einwendung; Nachrangig verpflichtet; Sozialleistung; Kindergeld

FG Hessen, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 13 K 1931/06

DRsp Nr. 2010/18639

Einwendungen der Kindergeldkasse gegen Erstattungsansprüche anderer nachrangig verpflichteter Sozialeistungsträger; Erstattungsanspruch; Sozialeistungsträger; Aufrechnung; Einwendung; Nachrangig verpflichtet; Sozialleistung; Kindergeld

1. Zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zwischen mehreren Sozialhilfeträgern gemäß § 104 SGB X bedarf ist keines Abrechnungsbescheides. Insoweit ist eine nicht fristgebunden allgemeine Leistungsklage zulässig. 2. Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zwei sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nachrangig. Bei Erbringung von Leistungen durch den nachrangig Leistungsverpflichteten entsteht ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X. 3. Die Kindergeldkasse kann dem Erstattungsanspruch anderer nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger nach §§ 104 - 105 SGB X Einwendungen entgegenhalten die gegenüber dem Kindergeldberechtigten bestehen. 4. Die Kindergeldkasse kann mit einer gegenüber dem Leistungsberechtigten bestehenden Forderung (Anspruch auf Kindergeldrückzahlung) auch gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger aufrechnen, es sei denn, dass die Kindergeldkasse bei Erwerb der Forderung vom Erstattungsanspruch Kenntnis hatte oder die Forderung erst nach Erlangung der Kenntnis und später als der Erstattungsanspruch fällig geworden sind.

Normenkette: