OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2003
9 UF 209/03
Normen:
ZPO § 648 Abs. 2 S. 1, 3 ; ZPO § 652 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2004, 248
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 51 FH 46/03

Einwendungen des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger: Anderweitige Erläuterung der Leistungsfähigkeit; Schwärzung vermögensrelevanter Angaben auf beigefügten Unterlagen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 9 UF 209/03

DRsp Nr. 2004/17758

Einwendungen des Unterhaltsschuldners im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger: Anderweitige Erläuterung der Leistungsfähigkeit; Schwärzung vermögensrelevanter Angaben auf beigefügten Unterlagen

1. Fehlende Angaben zu § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO sind unbeachtlich, wenn der Unterhaltsschuldner mit seinen sonstigen Erklärungen kundgetan hat, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, den begehrten Unterhalt zu zahlen. 2. Schwärzt der Unterhaltsschuldner auf den dem Vordruck i.S.v. § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO beigefügten Unterlagen - hier: Kontoauszüge - vermögensrelevante Angaben, so ist seine Einwendung nicht ordnungsgemäß erhoben.

Normenkette:

ZPO § 648 Abs. 2 S. 1, 3 ; ZPO § 652 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 652 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt. Insbesondere ist der Antragsgegner mit dem Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit nicht abgeschnitten, da er diese Einwendung bereits in erster Instanz erhoben hat.

In der Sache selbst bleibt die sofortige Beschwerde aber ohne Erfolg.