OLG Köln - Beschluss vom 03.08.2010
4 UF 73/10
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 377/09

Einwendungen gegen einen Unterhaltstitel

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2010 - Aktenzeichen 4 UF 73/10

DRsp Nr. 2010/16383

Einwendungen gegen einen Unterhaltstitel

Waren die Tatsachen, die gegen einen Unterhaltstitel vorgebracht werden, als zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Unterhaltsrechtsstreit gegeben und sind sie somit gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, so können sie der Zwangsvollstreckung aus dem Titel im Wege einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB nur dann entgegengehalten werden, wenn der Titel arglistig erschlichen worden ist oder die Zwangsvollstreckung hieraus sich als sittenwidrig darstellt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 11.03.2010 - 35 F 377/09 - wird auf Kosten des

Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 826;

Gründe