OLG Bamberg - Beschluss vom 28.06.2000
7 WF 80/00
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ; RVG § 11 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 505
OLGReport-Bamberg 2001, 140

Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 7 WF 80/00

DRsp Nr. 2002/6029

Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

1. Behauptet der Auftraggeber im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages, so handelt es sich dabei um eine Einwendung, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat. 2. Die Einwendungen müssen lediglich erhoben werden. Eines substantiierten oder schlüssigen Sachvortrags bedarf es ebenso wenig wie des Angebots geeigneter Beweismittel. 3. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Einwendungen offensichtlich aus der Luft gegriffen, also von vornherein erkennbar haltlos sind.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ; RVG § 11 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 505
OLGReport-Bamberg 2001, 140